Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Rückforderungen im Zusammenhang mit der Neustarthilfe und den Überbrückungshilfen nicht vor dem Erlass eines Schlussbescheids verjähren. Diese Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen und Steuerberater haben, die sich mit den Rückforderungen aus Corona-Hilfen auseinandersetzen müssen. Insbesondere könnte die Entscheidung die Hoffnung auf eine Verjährung der Rückforderungsansprüche dämpfen, die in einigen Fällen bereits über fünf Jahre zurückliegen.
Das Urteil vom 20. Februar 2026 (Aktenzeichen: 9 K 1677/25) behandelt einen Fall, in dem der Kläger im Juni und August 2021 Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus in Höhe von insgesamt 12.000 Euro erhalten hatte. Diese Bewilligungen wurden unter dem Vorbehalt der endgültigen Feststellung im Rahmen der Endabrechnung erteilt. Der Kläger, der seine Endabrechnungen fristgerecht einreichte, antwortete jedoch nicht auf weitere Anfragen der Bezirksregierung Münster im Jahr 2024, was zur vollständigen Ablehnung der Förderung und zur Rückforderung der ausgezahlten Beträge führte.
Die Verjährungsfrage
Der Kläger argumentierte, dass die Rückforderung verjährt sei, da die Förderung bereits 2021 gewährt wurde und mehr als drei Jahre vergangen seien. Laut § 49a Abs. 1 VwVfG NRW unterliege der Erstattungsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück und stellte fest, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Erlass des Schlussbescheids beginne. Bis zu diesem Zeitpunkt bilde der vorläufige Bewilligungsbescheid einen Rechtsgrund für die Zuwendung.
Gestaltungsrechte der Behörden
Das VG Düsseldorf stellte zudem fest, dass die Behörde das Recht hat, den vorläufigen Bewilligungsbescheid durch einen endgültigen Schlussbescheid zu ersetzen, ohne dass diese Befugnis einer Verjährung unterliegt. Das Gericht berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017, wonach nur Ansprüche der Verjährung unterliegen, nicht jedoch Gestaltungsrechte der Verwaltung. Dies bedeutet, dass die Bewilligungsstellen die Schlussabrechnungsverfahren theoretisch unbegrenzt lange laufen lassen können.
Übertragbarkeit auf andere Hilfsprogramme
Obwohl diese Entscheidung speziell die Neustarthilfe und die Neustarthilfe Plus betrifft, könnten die zugrunde liegenden Prinzipien auch auf die Überbrückungshilfen I bis IV anwendbar sein. Diese wurden ebenfalls unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung erteilt, was bedeutet, dass die Schlussbescheide auch hier die vorläufigen Bewilligungen rückwirkend ersetzen. Für Unternehmen, die auf eine Verjährung ihrer Rückforderungsansprüche gehofft hatten, stellt diese Entscheidung einen Rückschlag dar, da Schlussabrechnungsverfahren bis 2027 oder darüber hinaus laufen könnten.
Gegenargumente und zukünftige Entwicklungen
Die Entscheidung des VG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig, und es gibt gewichtige Gegenargumente, die Unternehmen und ihre Berater im Auge behalten sollten. Die Praxis der Bewilligungsstellen, Schlussabrechnungen erst Jahre nach Einreichung zu bearbeiten, könnte die Behörden ebenfalls in einem anderen Licht erscheinen lassen. Zudem hat das Gericht in seiner Entscheidung nicht die Möglichkeit der Verwirkung berücksichtigt, die eintreten kann, wenn die Behörden über Jahre keine Schlussabrechnung vorlegen.
Angesichts dieser strengen Linie, die das Gericht verfolgt, müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie umgehend auf Nachfragen der Bewilligungsstelle reagieren. Ein Auslandsaufenthalt oder technische Probleme entbinden nicht von der Mitwirkungspflicht. Wer auf einen Rückforderungsbescheid reagiert und die Verjährung einwenden möchte, sollte dies nicht als alleinige Verteidigungslinie betrachten, sondern auch andere rechtliche Aspekte in Erwägung ziehen.
Die Entwicklungen in dieser Angelegenheit sind für viele Unternehmen von großer Bedeutung, und es wird empfohlen, rechtlichen Rat einzuholen, insbesondere in komplexen Rückforderungsfragen. Die strenge Handhabung der Gerichte im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen zeigt, dass die Abwicklung dieser Programme weiterhin ein relevantes Thema bleibt.
Für Unternehmen und Berater ist es wichtig, wachsam zu bleiben und proaktiv auf alle behördlichen Anfragen zu reagieren, um negative Konsequenzen zu vermeiden. Die Unsicherheit bezüglich der Rückforderungsansprüche wird weiterhin bestehen, bis eine endgültige Klärung durch die höchsten Gerichte erfolgt.